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VEREINSSATZUNG

Satzung des Vereins
(Fassung 10/2020)

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

1.1     Der Verein führt den Namen „Institut für Corporate Governance in der deutschen Immobilienwirtschaft e.V.“ und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter VR 27736 B eingetragen.

 

1.2     Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.

 

1.3     Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

2.1     Der Verein vertritt die allgemeinen ideellen Interessen der deutschen Immobilienwirtschaft. Er steht für

 

  • werteorientierte Unternehmensführung,
  • Professionalität,
  • Transparenz,
  • Integrität und
  • Nachhaltigkeit

 

in der deutschen Immobilienwirtschaft.

 

2.2     Der Verein sieht sich als standardsetzende Organisation für werteorientierte, nachhaltige Unternehmensführung. Er legt einen Berufsstandard für die Immobilienwirtschaft und einen branchenspezifischen Corporate Governance Kodex („CGK-I“) fest. Der Verein initiiert, betreibt, fördert und begleitet darüber hinaus auch sonstige Maßnahmen, die die weitere Professionalisierung, Transparenz, Integrität und Nachhaltigkeit der Immobilienwirtschaft zum Ziel haben.

 

 

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

3.1     Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand beantragt. Über den Antrag entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen, er kann dazu Aufnahmekriterien beschließen.

 

3.2     Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss, bei natürlichen Personen auch durch Tod, bei juristischen Personen auch durch deren Auflösung.

 

3.3     Der Austritt kann schriftlich bis zum 30. September eines Jahres mit Wirkung zum Jahresende erklärt werden.

 

3.4     Der Vorstand kann mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen ein Mitglied ausschließen, sofern dafür ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann anzunehmen,

1. wenn das Vereinsmitglied dem Zweck oder den Interessen des Vereins, insbesondere durch Verstöße gegen Leitlinien oder  Verhaltenskodizes, grob und vorwerfbar zuwidergehandelt hat, oder

2. wenn die Bedingungen der Aufnahme nachhaltig nicht erfüllt werden oder wenn sie dauerhaft weggefallen sind.

 

3.5     Über den Ausschluss eines Vereinsmitglieds, das zugleich auch Vorstandsmitglied ist oder durch ein Vorstandsmitglied organschaftlich vertreten wird, entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Das betroffene Vorstandsmitglied (bzw. Vereinsmitglied) hat dabei kein Stimmrecht.

 

3.6     Das betroffene Mitglied ist vor der Beschlussfassung anzuhören. Es  ist berechtigt, gegen die entsprechende Ausschlussentscheidung innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Mitteilung Widerspruch vor dem Schiedsgericht (§ 8) einzulegen.

 

3.7     Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb eines  Monats nach Absendung der Mahnung vollständig bezahlt. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch den Beschluss des Vorstands mit einfacher Mehrheit, der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht werden muss. Die Streichung der Mitgliedschaft eines Vorstandsmitglieds erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

 

§ 4 Mitgliedsbeiträge

 

4.1     Von den Mitgliedern werden eine Eintrittsgebühr und Beiträge erhoben, deren jeweilige Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung beschließt. Der Vorstand kann aus triftigen Gründen individuelle Ermäßigungen gewähren. Der Verein kann alle oder einzelne Gruppen von Mitgliedern zu freiwilligen Sonderbeiträgen einladen.

 

4.2     Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft werden für das laufende Geschäftsjahr geleistete Mitgliedsbeiträge nicht zurückerstattet.

 

§ 5 Organe des Vereins

 

5.1     Organe des Vereins sind

 

  1. a) die Mitgliederversammlung,
  2. b) der Vorstand und
  3. c) das Schiedsgericht.

 

5.2     Die Haftung des Vereins, seiner Organe und Organmitglieder richtet sich bei Entscheidungen des Schiedsgerichts nach § 839 Abs. 2, 3 BGB und ist im Übrigen ausgeschlossen. Die Haftung wegen vorsätzlichen Handelns bleibt unberührt.

 

§ 6 Mitgliederversammlung

 

6.1     Die Mitgliederversammlung ist die höchste Instanz des Vereins. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

 

  1. a) Wahl des Vorstands;
  2. b) Feststellung des Haushaltsplans;
  3. c) Entgegennahme des Jahres- und Rechnungsberichts des Vorstands;
  4. d) Entlastung des Vorstands;
  5. e) Festlegung von Berufsstandards für die Immobilienwirtschaft und eines branchenspezifischen Corporate Governance Kodex („CGK-i“);
  6. f) Erlass und Änderung einer Schiedsordnung;
  7. g) Wahl des Vorsitzenden des Schiedsgerichts sowie seines ständigen Stellvertreters.

 

6.2     Mindestens einmal jährlich soll eine ordentliche Mitgliederversammlung abgehalten werden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn

 

 

  1. der Vorstand dies für erforderlich hält oder
  2. mindestens ein Viertel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe des Versammlungs-

zwecks verlangen oder

  1. das Interesse des Vereins es erfordert.

 

6.3     Der Vorsitzende (im Falle seiner Verhinderung ein stellvertretender Vorsitzender) beruft die Mitgliederversammlung unter Angabe von Ort und Zeit der Versammlung, Beifügung der Tagesordnung sowie Angabe der Form der Versammlung ein. Die Mitgliederversammlung kann auch virtuell oder teilvirtuell (hybrid) mittels elektronischer Kommunikation durchgeführt werden.

 

6.4 Der Vorstand kann Vereinsmitgliedern insbesondere ermöglichen,

 

  1. an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen

und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben und

  1. ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der

Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.

6.5     Die Einberufung erfolgt durch schriftliche oder sonst textförmliche Einladung der Mitglieder (Telefax oder E-Mail sind ausreichend) an die letzte dem Vorstand bekannte Adresse (Anschrift, Telefaxnummer, E-Mail-Adresse). Zwischen dem Tag der Absendung der Einberufung und dem Versammlungstag soll in der Regel eine Frist von mindestens einem Monat liegen; in Ausnahmefällen ist auch eine kürzere Frist zulässig. Die Tagesordnung hat die vorgesehenen Gegenstände der Beschlussfassung ihrer Art nach stichwortartig und erkennbar anzukündigen. Beschlussvorlagen sollten – soweit bereits erstellt – der Tagesordnung beigefügt werden, im Übrigen möglichst so rechtzeitig verschickt werden, dass sie den Mitgliedern spätestens eine Woche vor der Versammlung zugehen. Tischvorlagen sind zulässig.

 

6.6     Versammlungsleiter ist der Vorsitzende oder von ihm zu bestimmen. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer, ordnet den Versammlungsablauf und entscheidet über Einzelheiten des Verfahrens. § 6.8 bleibt unberührt. Der Versammlungsleiter kann anordnen, dass die Stimmabgabe sowie die sonstige Ausübung von Mitgliederrechten im Wege elektronischer Kommunikation zulässig ist.

 

6.7     Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

 

6.8     Für Wahlen und Abstimmungen gelten die folgenden Regeln:

 

  1. a) Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Wahlen und Abstimmungen grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht als abgegebene Stimmen gezählt.
  2. b) Einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen bedürfen Beschlüsse zur

 

  1. aa) Änderung der Satzung;
  2. bb) Festlegung von Berufsstandards und des CGK-I (§ 6.1 e);
  3. cc) Abwahl von Vorstandsmitgliedern vor Ablauf der Amtszeit;
  4. dd) Abberufung des Vorsitzenden des Schiedsgerichts und seines ständigen Vertreters

sowie

  1. ee) Auflösung des Vereins.

 

  1. c) Jedes Mitglied kann sich durch ein mit schriftlicher Vollmacht versehenes anderes Mitglied vertreten lassen; eine juristische Person oder eine Personenvereinigung auch durch einen leitenden Mitarbeiter.
  2. d) Wahlen und Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Auf Antrag von mindestens einem Viertel der anwesenden Stimmen ist geheim abzustimmen.
  3. e) Block- oder Listenwahlen, insb. die Wahl mehrerer Kandidaten in einem Wahlgang (Gesamtwahl), sind zulässig, z.B. bei der Wahl des Vorstandes; gewählt sind die Kandidaten, die die meisten der abgegebenen Stimmen erhalten.
  4. f) Ebenso sind Sammelabstimmungen über zusammengehörige Beschlussgegenstände zulässig.
  5. g) Der Versammlungsleiter bestimmt die Art der Auszählung. Stimmenzählung nach der Substraktionsmethode ist zulässig.
  6. h) Die Mitgliederversammlung kann abweichende Verfahren beschließen.

 

6.9     Über Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen und damit festgestellt ist. Eine gesonderte Beschlussfassung ist zur Feststellung des Protokolls nicht erforderlich. Den Mitglieder ist auf geeignete Weise (zum Beispiel über eine Benachrichtigung in den Publikationen des Vereins oder auf der Website des Vereins) bekannzugeben, dass das Protokoll festgestellt wurde. Das festgestellte Protokoll kann von jedem Mitglied in der Geschäftsstelle eingesehen werden. Einwendungen gegen das Protokoll können nur binnen zwei Monaten nach der Bekanntgabe der Feststellung erhoben werden. Über sie entscheidet der Vorstand abschließend.

 

6.10   Eine Anfechtung von Wahlen oder Abstimmungen muss innerhalb einer Woche nach der entsprechenden Wahl oder Abstimmung gegenüber dem Schiedsgericht erfolgen.

 

§ 7 Vorstand

 

7.1     Der Vorstand besteht aus mindestens 3, höchstens 10 Mitgliedern, nämlich dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden und bis zu 7 weiteren zu wählenden Beisitzern.

 

7.2     Das jeweilige Vorstandsmitglied wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt, bleibt jedoch im Amt, bis ein neues Vorstandsmitglied gewählt worden ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Vorstand aus, arbeitet der Vorstand mit verringerter Anzahl bis zum Ablauf der nächsten Mitgliederversammlung weiter. Sollte allerdings durch das Ausscheiden weniger als 3 Vorstandsmitglieder im Amt verbleiben, ist der verbleibende Vorstand berechtigt und verpflichtet, für die Zeit bis zum Ablauf der nächsten Mitgliederversammlung eine entsprechende Nachbesetzung von bis zu 3 neuen Vorstandsmitgliedern im Wege der Kooptation vorzunehmen.

 

7.3     Mitglieder des Vorstands müssen über eine persönliche Mitgliedschaft im Verein verfügen. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitglieds, auch mehrfach, ist zulässig.

 

7.4     Wahlvorschläge müssen spätestens acht Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich abgegeben und bei der Geschäftsstelle des Vereins eingegangen sein; später eingegangene Wahlvorschläge müssen nicht mehr berücksichtigt werden. Aus diesen Wahlvorschlägen wählt ein vom Vorstand gebildeter Nominierungsausschuss die Kandidaten aus, die der Vorstand der Mitgliederversammlung zur Wahl empfiehlt. Hierbei nicht berücksichtigte Kandidaten aus fristgerecht eingegangenen Wahlvorschlägen sind nur dann zur Wahl zugelassen, wenn sie bei der Mitgliederversammlung persönlich anwesend sind.

 

7.5     Die Abwahl von Vorstandsmitgliedern vor Ablauf der Amtszeit ist zulässig, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies spätestens drei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung als Tagesordnungspunkt verlangt. Die Abwahl bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.

 

7.6     Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

 

7.7     Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er wird hierbei durch eine/n Geschäftsführer/in unterstützt. Der Vorstand hat auch folgende Aufgaben:

 

  1. a) Vorbereitung, Aufstellung der Tagesordnung und Einberufung der Mitglieder-versammlung;
  2. b) Erstellung eines Jahresberichts;
  3. c) Aufstellung von Richtlinien für die Durchsetzung des Vereinszwecks.

 

7.8     Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Er ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens einer der stellvertretenden Vorsitzenden anwesend sind. Vertretung ist unzulässig. Abwesende können aber durch anwesende Mitglieder schriftliche Stimmabgaben überreichen lassen. Schriftliche oder fernmündliche Beschlussfassung ist zulässig, wenn kein Vorstandsmitglied dem Verfahren widerspricht oder wenn alle Vorstandsmitglieder dem vorgeschlagenen Beschluss zustimmen. Schriftliche und fernmündliche Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten, das der Vorsitzende unterschreibt und von dem die anderen Vorstandsmitglieder unverzüglich eine Kopie erhalten.

 

7.9     Nach Maßgabe der Regelungen des „Pflichtenheft zum Compliance Management der Immobilienwirtschaft“, die der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedürfen, kann der Vorstand Zertifizierungen – auch für Nichtmitglieder – durchführen.

 

7.10   Verstößt ein Vereinsmitglied gegen Leitlinien oder Verhaltenskodizes, missachtet es die Satzung oder andere Regelwerke oder handelt es sonst dem Zweck oder den Interessen des Vereins zuwider, kann der Vorstand anstelle des Ausschlusses (§ 3.4) auch folgende Ordnungsmaßnahmen gegen das Mitglied verhängen:

 

  1. a) Erlass von Auflagen zur Verbesserung der Corporate Governance des betroffenen Mitgliedsunternehmens, insbesondere zur Einhaltung der Vorgaben des Pflichtenheftes;
  2. b) Verweigerung, Entzug oder Einschränkung des Zertifizierungsstatus;
  3. c) Rüge;
  4. d) Entzug oder Ruhen der Mitgliedschaft oder einzelner Mitgliedsrechte, das Ruhen auf bestimmte Zeit beschränkt;
  5. e) sonstige angemessene Ordnungsmaßnahmen, die der Wiederherstellung ordnungsgemäßen Verhaltens dienen und den Zweck sowie die Interessen des Vereins schützen.

 

7.11   Das betroffene Mitglied ist vor der Beschlussfassung anzuhören. Es  ist berechtigt, gegen die entsprechende Vorstandsentscheidung innerhalb eines Monats nach ihrer Mitteilung Widerspruch vor dem Schiedsgericht (§ 8) einzulegen. Die Befugnis des Vorstands zum Ausschluss des Mitglieds (§ 3.4) bleibt unberührt.

 

§ 7a Geschäftsführung

 

7a.1   Der Vorstand kann zur Durchführung seiner in § 7.7 beschriebenen Aufgaben- und Geschäftskreise eine/en Geschäftsführer/in als besondere/n Vertreter/in gemäß § 30 BGB bestellen. Der/die Geschäftsführer/in muss kein Vereinsmitglied sein.

 

7a.2   Der/die Geschäftsführer/in nimmt an Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen teil, soweit nicht er/sie selbst oder sein/ihr Anstellungsverhältnis betroffen sind. Im Rahmen seines/ihres Aufgaben- und Geschäftskreises ist der/die Geschäftsführer/in zur Vertretung des Vereins berechtigt.

 

7a.3   Der Vorstand kann den/die Geschäftsführer/in jederzeit abberufen.

 

§ 8 Schiedsgericht

 

  • Der Verein richtet ein Schiedsgericht auf Grundlage der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Schiedsordnung ein. Das Schiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Die Mitgliederversammlung wählt auf Vorschlag des Vorstands den Vorsitzenden des Schiedsgerichts sowie seinen ständigen Stellvertreter für die Dauer von drei Jahren.

 

  • Alle Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern und dem Verein, zwischen Vereinsmitgliedern und Organen des Vereins sowie von Organen untereinander und Vereinsmitgliedern untereinander, die sich aus der Satzung ergeben, werden unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte durch das Schiedsgericht entschieden. Ausgenommen sind diejenigen Entscheidungen, die von Gesetzes wegen einem Schiedsgericht nicht zur Entscheidung zugewiesen werden können. Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind endgültig und verbindlich.

 

  • Das Schiedsgericht ist zuständig für die Entscheidung von Streitigkeiten um

 

  1. a) den Widerspruch des betroffenen Mitglieds gegen
  2. aa) vom Vorstand verhängte Ordnungsmaßnahmen;
  3. bb) seinen Ausschluss;
  4. cc) eine Ablehnung (Nicht-Erteilung) oder den Verlust oder die Einschränkung der Zertifizierung gemäß dem „Pflichtenheft zum ComplianceManagement der deutschen Immobilienwirtschaft“;
  5. b) die Wirksamkeit von Wahlen und Abstimmungen;
  6. c) den Erwerb oder den sonstigen Verlust der Mitgliedschaft;
  7. d) Stimmrechte, Mitwirkungsrechte, Sonderrechte von Vereinsmitgliedern;
  8. e) Ansprüche des Vereins auf Beitragszahlung gegen Mitglieder;
  9. f) die Wirksamkeit, Auslegung und Anwendung der Satzung und der Schiedsordnung; sowie
  10. g) sonstige Angelegenheiten zwischen dem Verein und einem Mitglied.

 

  • Alles Weitere regelt die Schiedsordnung.

 

§ 9 Auflösung/Aufhebung des Vereins

 

9.1     Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 

9.2     Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

 

9.3     Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

9.4     Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks oder bei Verlust der Rechtsfähigkeit fällt das nach Begleichung der Schulden verbleibende Vermögen an den ZIA (Zentraler Immobilien Ausschuss e.V.) mit der Auflage, dieses im Sinne der Zielsetzung des Vereins für immobilienwissenschaftliche Zwecke zu verwenden.

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