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LEITBILD

Leitbild
[Fassung Oktober 2020]

1. Der Verband

Das ICG ist die standardsetzende Organisation für werteorientierte, nachhaltige Unternehmensführung der deutschen Immobilienwirtschaft. Es wird hierbei durch unabhängige Experten unterstützt. Das ICG entwickelt, beschreibt, empfiehlt, bewirbt, lehrt und berwacht Best Practices im Bereich Leadership, Organisation, Risiko-Management, Compliance, Professionalisierung sowie Branchenimage.

Das ICG ist selbstorganisiert. Seine Mitglieder entstammen den immobilienwirtschaftlichen Geschäftsfeldern, die zur Immobilien-Wertschöpfungskette beitragen, und schließen grundbesitzhaltende Unternehmen außerhalb des Immobiliensektors ein.

Die Mitglieder haben sich auf die Grundsätze ordnungsmässiger und lauterer Geschäftsführung, Integrität, Transparenz, Professionalität, Kontrolle, Verantwortlichkeit und werteorientierte, nachhaltige Unternehmensführung verpflichtet.

Die Empfehlungen des ICG richten sich an Mitglieder und Nichtmitglieder. Die Adressaten sind für die Einhaltung der Grundsätze und Befolgung der Empfehlungen selbst verantwortlich. Das ICG kann Unternehmen auf Antrag zertifizieren.

Es gibt verschiedene Formen der Mitgliedschaft. Auch sektorzugehörige Nicht-Mitglieder können sich einbringen. Alle Interessengruppen erhalten Gehör.

2. Regelkonformes Handeln

Das ICG bekennt sich zu regelkonformem Handeln als Voraussetzung für eine überzeugende Verbandsarbeit und zum Schutz der Mitglieder. Eine erfolgreiche Verbandsarbeit hängt wesentlich von der Reputation des Verbandes ab.

3. Keine Wettbewerbsbeschränkungen

Die Verbandsarbeit des ICG ist auf strikte Vereinbarkeit mit dem Kartell- und Wettbewerbsrecht ausgerichtet. Eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs darf weder bezweckt noch bewirkt werden. Daher dürfen zwischen den

Mitgliedern keine Informationen ausgetauscht, keine Diskussionen formeller oder informeller Art geführt und auch keine Vereinbarungen getroffen werden, die zu einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung führen, insbesondere bezüglich:

 

  • Preisgestaltung, Preisstrategie und zukünftigen Marktverhaltens;
  • eigener Absatz- und Umsatzzahlen, soweit sie nicht anderweitig jedermann zugänglich

    sind;

  • individueller Dienstleistungs- und Zahlungsbedingungen;
  • vertraglicher Regelungen in eigenen Vereinbarungen mit einzelnen Lieferanten und

    Kunden, die wettbewerblich relevant sein können;

  • Zurückhaltung von Dienstleistungen oder Begrenzung solcher Leistungen;
  • Aufteilung von Märkten oder Bezugsquellen (räumlich oder nach Kunden);
  • „schwarze Listen“ oder Boykotte von Kunden, Wettbewerbern oder Zulieferern;
  • geplante Vorhaben Einzelner in Bezug auf Technologie, Investitionen, Design sowie Vertrieb oder Marketing für bestimmte Dienstleistungen.
  • Davon ausgenommen ist der Informationsaustausch allgemein wirtschaftlicher Entwicklungen, auch auf der Kunden- oder Lieferantenseite, soweit öffentlich bekannt oder jedermann zugänglich sowie allgemein bekannte oder leicht zugängliche rein historische individuelle Unternehmensdaten.

    Die Tätigkeit des ICG und die vom ICG organisierten Besprechungen, Meetings und Veranstaltungen dienen nicht der Schaffung oder Förderung von Gelegenheiten, zwischen den Mitgliedern wettbewerbsrelevante Themen zu erörtern oder Absprachen zu treffen.

4. Einhaltung kapitalmarktrechtlicher Pflichten

Die Verbandsarbeit des ICG ist auch auf strikte Einhaltung der kapitalmarktrechtlichen Anforderungen und Pflichten ausgerichtet. Die Regelungen der Marktmissbrauchsverordnung, der zu ihrer Durchführung erlassenen Verordnungen und sonstigen Rechtsvorschriften sowie des Wertpapierhandelsgesetzes müssen ohne Einschränkung beachtet werden. Die Mitglieder und Gäste des ICG sind stets gehalten, ihre kapitalmarktrechtlichen Anforderungen und Pflichten zu erfüllen.

 

5. Sponsoring

Bei der Entscheidung über den Einsatz von Sponsoring gelten die folgenden Grundsätze: 

  • Sponsoring durch Gewährung von Geld oder geldwerten Vorteilen wird seitens des ICG ausschließlich im engen Rahmen des Satzungszweckes realisiert.
  • Sponsoraktivitäten dürfen nur auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung erfolgen, in dem der Leistungsempfänger die Art und Höhe der Zuwendung sowie die dem Sponsor einzuräumende Gegenleistung (insbesondere Werbemöglichkeiten) genau zu bezeichnen sind, wobei Sponsorenleistung und Gegenleistung stets in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen müssen

6. Kommunikation

Die Kommunikation im Namen des ICG in Form von Stellungnahmen, Bekanntmachungen, Berichterstattungen usw. gegenüber den Medien obliegt grundsätzlich dem Vorstand. 

Persönliche Meinungsäußerungen von Mitgliedern zu ICG-relevanten Themen sind als solche kenntlich zu machen und mit dem Vorstand abzustimmen. Verbandsschädigende Äußerungen sind zu vermeiden.

Vertrauliche Mitgliederinformationen aus Sitzungen und Meetings dürfen nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und für eigene Zwecke missbraucht werden.

 7. Compliance-Stelle

 

Es ist eine Compliance-Stelle eingerichtet, die als Ansprechpartner zur Verfügung steht, um Fragen im Zusammenhang mit der ICG-Compliance zu beantworten. Der Compliance- Beauftragte wird vom Vorstand bestimmt.

 

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